Statuten

Gültig ab 27.5.1993

I Name, Sitz, Zweck

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen „Sektion Aargau des Schweizerischen Verbandes für Wohnungswesen SVW" (nachstehend „Sektion" genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz wie die Präsidentin/der Präsident.

Art. 2 Zweck

  1. Die Sektion bezweckt die Förderung des Wohnungswesens auf gemeinnütziger Grundlage.
  2. Sie erbringt Dienstleistungen für ihre Mitglieder, vertritt deren Anliegen nach aussen und führt Kurse und Tagungen durch.
  3. Sie fördert die Solidarität, Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unter ihren Mitgliedern.
  4. Sie verfolgt keinen Erwerbszweck.

Art. 3 Verhältnis zum SVW

  1. Die Sektion ist Organ des Schweizerischen Verbandes für Wohnungswesen (nachstehend Verband genannt).
  2. Die Statuten des Verbandes werden von der Sektion als verbindlich anerkannt. Sie übernimmt für den Verband den Beratungsdienst und die Mitgliederkontrolle.

II Grundsätze

Art. 4 Grundsätze

  1. Die Sektion ist politisch unabhängig und konfessional neutral.
  2. Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen durch Zirkular, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

III Mitgliedschaft

Art. 5 Mitgliedschaft

  1. Die Sektion entscheidet im Rahmen der Verbandsstuten über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Als „aktive" Mitglieder werden aufgenommen:
    1. gemeinnützige Bau- und Wohngenossenschaften sowie weitere gemeinnützige Wohnbauträger
    2. Gemeinwesen und Anstalten.
    Mit der aktiven Mitgliedschaft sind sie zugleich aktive Mitglieder des Verbandes.
  3. Als „fördernde" Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, welche die Ziele der Sektion und des Verbandes unterstützen, aufgenommen werden.
    Fördernde Mitglieder der Sektion werden nur Mitglieder des Verbandes, wenn sie dies ausdrücklich verlangen und nachdem der Verbandsvorstand ihrem Gesuch um Aufnahme zugestimmt hat.

Art. 6 Aufnahme

Die Aufnahme in die Sektion erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung unter Beilage der Statuten. Mit der Aufnahme ist die Anerkennung der Statuten von Sektion und Verband verbunden.

Art. 7 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitlieder können in der Sektion und im Verband mitwirken und deren Dienstleistungen beanspruchen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verbandszweck zu wahren und die Verbandszeitschrift zu abonnieren.

Art. 8 Austritt

Der Austritt aus der Sektion kann auf das ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens sechs Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen.

Art. 9 Ausschluss

  1. Ein Mitglied wird aus der Sektion ausgeschlossen, wenn es:
    1. seinen statutarischen und finanziellen Pflichten trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt
    2. wesentlichen Interessen der Sektion oder des Verbandes zuwiderhandelt oder ihr Ansehen schwer schädigt.
    Ein aktives Mitglied gemäss Art. 5 Absatz a) kann zudem ausgeschlossen werden, wenn es die Bestimmungen des Bundes in Bezug auf Gemeinnützigkeit nicht mehr erfüllt.
  2. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das ausgeschlossene Mitglied mit aufschiebender Wirkung bei der Generalversammlung Beschwerde erheben. Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.

Art. 10 Erlöschen der Mitgliedschaft im Verband

Durch den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes aus der Sektion erlischt auch die Mitgliedschaft im Verband.

IV Finanzielles

Art. 11 Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet einen jährlichen Beitrag an die Sektion zu bezahlen.

Art. 12 Festsetzung

Der Mitgliederbeitrag setzt sich aus dem Verbands- und dem Sektionsbeitrag zusammen. Der Sektionsbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung beschlossen.

Art. 13 Verwendung

Die der Sektion zufliessenden Mittel aus Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen, Vergütungen und anderen Einnahmen sind ausschliesslich für Sektionsaufgaben zu verwenden.

Art. 14 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Sektion haftet nur das Sektionsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V Organe

Art. 15 Organe

Die Organe der Sektion sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kontrollstelle

A Generalversammlung

Art. 16 Einberufung

  1. Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Sektion.
  2. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.
  3. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen:
    1. auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes oder Kontrollstelle sowie des Verbandvorstandes.
    2. auf schriftliches und mit Angabe der Verhandlungsgegenstände versehenes Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.
    Eine ausserordentliche Generalversammlung muss spätestens zwei Monate nach dem Beschluss oder Eingang des Begehrens beim Vorstand durchgeführt werden.
  4. Die Einladung wird den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vor der Generalversammlung zusammen mit der Traktandenliste und allfälliger Unterlagen zugestellt.

Art. 17 Befugnisse, Anträge

  1. Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
    1. Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
    2. Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der übrigen MitgliederInnen des Vorstandes
    3. Wahl der Kontrollstelle
    4. Nomination der Vertretung im Verbandsvorstand SVW
    5. Festsetzung des Mitgliederbeitrags der Sektion
    6. Erledigung von Rekursen
    7. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, des Vorstandes und der Kontrollstelle
    8. Erlass und Änderung der Statuten
    9. Beschlussfassung über die Auflösung der Sektion und Wahl der Liquidatoren.
  2. Die Generalversammlung darf nur über Geschäfte beschliessen, die in der Einladung angekündigt worden sind, ausser über den Antrag zur Einberufung einer weiteren Generalversammlung.
  3. Anträge von Mitgliedern zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand jeweils bis Ende Dezember des Vorjahres einzureichen.

Art 18 Leitung

  1. Die Verhandlungen an der Generalversammlung werden durch die Präsidentin/den Präsidenten der Sektion geleitet.
  2. Bei Ihrer/dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Art. 19 Beschlüsse

  1. Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
  2. Jedes Mitlied hat eine Stimme.
  3. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse offen und – soweit die Statuten nichts anderes vorschreiben – mit einfacher Mehrheit.
  4. Die geheime Stimmabgabe kann beschlossen werden.
  5. Für die Wahlen bedarf es im ersten Wahlgang einer absoluten, im zweiten Wahlgang einer relativen Mehrheit.
  6. Der Vorsitzende hat bei Beschlüssen und Wahlen den Stichentscheid.

B Vorstand

Art. 20 Wahl

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von jeweils drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Präsidentin/der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 21 Aufgaben und Kompetenzen

  1. In die Befugnisse des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder der Kontrollstelle vorbehalten sind.
  2. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen, die nicht ausschliesslich aus Mitgliedern des Vorstandes bestehen.

Art. 22 Sitzungen

  1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
  3. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes können die Einberufung einer Sitzung verlangen.
  4. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmenden gefasst.
  5. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
  6. Der Vorstand kann die Geschäftsleitung des Verbandes fallweise zur Teilnahme an seine Sitzungen einladen.
  7. Der Vorstand führt über die Sitzungen Protokoll.

C Kontrollstelle

Art. 23 Wahl

Die Kontrollstelle besteht aus zwei fachkundigen Personen, die von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 24 Aufgaben

  1. Die Kontrollstelle prüft die Erfolgsrechnung und die Bilanz auf ihre Richtigkeit.
  2. Die Kontrollstelle ist berechtigt, jederzeit und unangemeldet die gesamte Rechnungsführung und die Protokolle einzusehen.
  3. Sie hat dem Vorstand vor der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und einen Antrag einzureichen.
  4. Die Kontrollstelle ist verpflichtet, jede von ihr festgestellte Unregelmässigkeit dem Vorstand zu Kenntnis zu bringen. In wichtigen Fällen hat sie überdies die Generalversammlung zu orientieren.

VI Auflösung und Bestimmung über das Inkrafttreten

Art. 25 Auflösung

Die Auflösung der Sektion kann nur an einer Generalversammlung beschlossen werden. Für einen gültigen Beschluss bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen.
Nach der Auflösung ist das Vermögen dem Solidaritätsfond des Verbandes zuzuwenden.

Art. 26 Inkrafttreten

Die Statuten sind an der Generalversammlung vom 27.5.1993 beschlossen worden und treten nach der Genehmigung durch den Verband in Kraft.

Der Präsident:
Willi Fischer

Die Aktuarin:
Kathrin Widmer

Windisch, 5. März 1993

 

 

 

 

 

STATUTEN

 

Gültig ab 27.5.1993

 

 

 

I Name, Sitz, Zweck

 

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen „Sektion Aargau des Schweizerischen Verbandes für Wohnungswesen SVW“ (nachstehend „Sektion“ genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz wie die Präsidentin/der Präsident.

 

Art. 2 Zweck

  1. Die Sektion bezweckt die Förderung des Wohnungswesens auf gemeinnütziger Grundlage.

  2. Sie erbringt Dienstleistungen für ihre Mitglieder, vertritt deren Anliegen nach aussen und führt Kurse und Tagungen durch.

  3. Sie fördert die Solidarität, Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unter ihren Mitgliedern.

  4. Sie verfolgt keinen Erwerbszweck.

 

Art. 3 Verhältnis zum SVW

  1. Die Sektion ist Organ des Schweizerischen Verbandes für Wohnungswesen (nachstehend Verband genannt).

  2. Die Statuten des Verbandes werden von der Sektion als verbindlich anerkannt. Sie übernimmt für den Verband den Beratungsdienst und die Mitgliederkontrolle.

 

 

II Grundsätze

 

Art. 4 Grundsätze

  1. Die Sektion ist politisch unabhängig und konfessional neutral.

  2. Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen durch Zirkular, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

III Mitgliedschaft

 

Art. 5 Mitgliedschaft

  1. Die Sektion entscheidet im Rahmen der Verbandsstuten über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

  2. Als „aktive“ Mitglieder werden aufgenommen:

  1. gemeinnützige Bau- und Wohngenossenschaften sowie weitere gemeinnützige Wohnbauträger

  2. Gemeinwesen und Anstalten.
    Mit der aktiven Mitgliedschaft sind sie zugleich aktive Mitglieder des Verbandes.

  1. Als „fördernde“ Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, welche die Ziele der Sektion und des Verbandes unterstützen, aufgenommen werden.

Fördernde Mitglieder der Sektion werden nur Mitglieder des Verbandes, wenn sie dies ausdrücklich verlangen und nachdem der Verbandsvorstand ihrem Gesuch um Aufnahme zugestimmt hat.

 

Art. 6 Aufnahme

Die Aufnahme in die Sektion erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung unter Beilage der Statuten. Mit der Aufnahme ist die Anerkennung der Statuten von Sektion und Verband verbunden.

 

Art. 7 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitlieder können in der Sektion und im Verband mitwirken und deren Dienstleistungen beanspruchen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verbandszweck zu wahren und die Verbandszeitschrift zu abonnieren.

 

Art. 8 Austritt

Der Austritt aus der Sektion kann auf das ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens sechs Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen.

 

Art. 9 Ausschluss

  1. Ein Mitglied wird aus der Sektion ausgeschlossen, wenn es:

  1. seinen statutarischen und finanziellen Pflichten trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt

  2. wesentlichen Interessen der Sektion oder des Verbandes zuwiderhandelt oder ihr Ansehen schwer schädigt.

Ein aktives Mitglied gemäss Art. 5 Absatz a) kann zudem ausgeschlossen werden, wenn es die Bestimmungen des Bundes in Bezug auf Gemeinnützigkeit nicht mehr erfüllt.

  1. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das ausgeschlossene Mitglied mit aufschiebender Wirkung bei der Generalversammlung Beschwerde erheben. Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.

 

Art. 10 Erlöschen der Mitgliedschaft im Verband

Durch den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes aus der Sektion erlischt auch die Mitgliedschaft im Verband.

 

 

IV Finanzielles

 

Art. 11 Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet einen jährlichen Beitrag an die Sektion zu bezahlen.

 

Art. 12 Festsetzung

Der Mitgliederbeitrag setzt sich aus dem Verbands- und dem Sektionsbeitrag zusammen. Der Sektionsbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung beschlossen.

 

Art. 13 Verwendung

Die der Sektion zufliessenden Mittel aus Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen, Vergütungen und anderen Einnahmen sind ausschliesslich für Sektionsaufgaben zu verwenden.

 

 

 

Art. 14 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Sektion haftet nur das Sektionsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

V Organe

 

Art. 15 Organe

Die Organe der Sektion sind:

  1. die Generalversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Kontrollstelle

 

 

A Generalversammlung

 

Art. 16 Einberufung

  1. Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Sektion.

  2. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.

  3. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen:

  1. auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes oder Kontrollstelle sowie des Verbandvorstandes.

  2. auf schriftliches und mit Angabe der Verhandlungsgegenstände versehenes Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.

 

Eine ausserordentliche Generalversammlung muss spätestens zwei Monate nach dem Beschluss oder Eingang des Begehrens beim Vorstand durchgeführt werden.

 

  1. Die Einladung wird den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vor der Generalversammlung zusammen mit der Traktandenliste und allfälliger Unterlagen zugestellt.

 

Art. 17 Befugnisse, Anträge

  1. Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

  1. Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

  2. Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der übrigen MitgliederInnen des Vorstandes

  3. Wahl der Kontrollstelle

  4. Nomination der Vertretung im Verbandsvorstand SVW

  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrags der Sektion

  6. Erledigung von Rekursen

  7. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, des Vorstandes und der Kontrollstelle

  8. Erlass und Änderung der Statuten

  9. Beschlussfassung über die Auflösung der Sektion und Wahl der Liquidatoren.

  1. Die Generalversammlung darf nur über Geschäfte beschliessen, die in der Einladung angekündigt worden sind, ausser über den Antrag zur Einberufung einer weiteren Generalversammlung.

  2. Anträge von Mitgliedern zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand jeweils bis Ende Dezember des Vorjahres einzureichen.

 

Art 18 Leitung

  1. Die Verhandlungen an der Generalversammlung werden durch die Präsidentin/den Präsidenten der Sektion geleitet.

  2. Bei Ihrer/dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Art. 19 Beschlüsse

  1. Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

  2. Jedes Mitlied hat eine Stimme.

  3. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse offen und – soweit die Statuten nichts anderes vorschreiben – mit einfacher Mehrheit.

  4. Die geheime Stimmabgabe kann beschlossen werden.

  5. Für die Wahlen bedarf es im ersten Wahlgang einer absoluten, im zweiten Wahlgang einer relativen Mehrheit.

  6. Der Vorsitzende hat bei Beschlüssen und Wahlen den Stichentscheid.

 

 

B Vorstand

 

Art. 20 Wahl

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von jeweils drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

  2. Die Präsidentin/der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Art. 21 Aufgaben und Kompetenzen

  1. In die Befugnisse des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder der Kontrollstelle vorbehalten sind.

  2. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen, die nicht ausschliesslich aus Mitgliedern des Vorstandes bestehen.

 

Art. 22 Sitzungen

  1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

  3. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes können die Einberufung einer Sitzung verlangen.

  4. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmenden gefasst.

  5. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.

  6. Der Vorstand kann die Geschäftsleitung des Verbandes fallweise zur Teilnahme an seine Sitzungen einladen.

  7. Der Vorstand führt über die Sitzungen Protokoll.

 

 

C Kontrollstelle

 

Art. 23 Wahl

Die Kontrollstelle besteht aus zwei fachkundigen Personen, die von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 24 Aufgaben

  1. Die Kontrollstelle prüft die Erfolgsrechnung und die Bilanz auf ihre Richtigkeit.

  2. Die Kontrollstelle ist berechtigt, jederzeit und unangemeldet die gesamte Rechnungsführung und die Protokolle einzusehen.

  3. Sie hat dem Vorstand vor der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und einen Antrag einzureichen.

  4. Die Kontrollstelle ist verpflichtet, jede von ihr festgestellte Unregelmässigkeit dem Vorstand zu Kenntnis zu bringen. In wichtigen Fällen hat sie überdies die Generalversammlung zu orientieren.

 

 

 

VI Auflösung und Bestimmung über das Inkrafttreten

 

Art. 25 Auflösung

Die Auflösung der Sektion kann nur an einer Generalversammlung beschlossen werden. Für einen gültigen Beschluss bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen.

Nach der Auflösung ist das Vermögen dem Solidaritätsfond des Verbandes zuzuwenden.

 

Art. 26 Inkrafttreten

Die Statuten sind an der Generalversammlung vom 27.5.1993 beschlossen worden und treten nach der Genehmigung durch den Verband in Kraft.

 

 

 

 

 

Der Präsident:

Willi Fischer

 

Die Aktuarin:

Kathrin Widmer

 

 

 

 

Windisch, 5. März 1993